§23 VAG Absatz 6 Hinweisgebersystem

Die Unternehmen haben einen Prozess vorzusehen, der es den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, potenzielle oder tatsächliche Verstöße (…) sowie etwaige strafbare Handlungen innerhalb des Unternehmens an eine geeignete Stelle zu melden.