Der vom IDW herausgegebene Standard dient als Grundlage für die Prüfung von unternehmensweiten Risikofrüherkennungssystemen. Er definiert eine gewisse Mindestausgestaltung hinsichtlich der Neuidentifikation als auch der kontinuierlichen Überwachung von Risiken.
Nach § 91 Abs. 2 AktG hat der Vorstand geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden (Risikofrüherkennungssystem). Durch diese Vorschrift soll nach der Regierungsbegründung zum Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) die Verpflichtung des Vorstands, für ein angemessenes Risikomanagement und eine angemessene interne Revision zu sorgen, verdeutlicht werden. Wie in der Begründung zum Regierungsentwurf des § 91 AktG weiter ausgeführt wird, ist davon auszugehen, dass diese aktienrechtliche Regelung auch für den Pflichtenrahmen der Geschäftsführer von Gesellschaften anderer Rechtsformen (insbesondere GmbH) je nach Größe und Komplexität der Unternehmensstruktur eine Ausstrahlungswirkung hat.
Der IDW PS 340 wurde 1999 verabschiedet. Die Überarbeitung IDW PS 340 n.F. trat 2020 in Kraft.