§91 Abs. 2 AktG Organisation, Buchführung

Mit Wirkung vom 1. Mai 1998 trat das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) in Kraft. Dieses Artikelgesetz veränderte insgesamt zehn Gesetze im Aktiengesetz, Handelsgesetzbuch, Publizitätsgesetz und im Genossenschaftsgesetz. Zu den wichtigsten Änderungen gehörte die Einführung des §91 Abs. 2 AktG, der die Einrichtung eines Risikomanagementsystems bei börsennotierten Unternehmen festlegt.

§91 Abs. 2 AktG: Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.