§321 HGB Prüfungsbericht

§321 HGB legt fest, dass der Abschlussprüfer insbesondere auf die Beurteilung des Fortbestandes und der künftigen Enwtwicklung eingehen muss. Zudem ist das interne Überwachungssystem zu beurteilen und ggf. Maßnahmen zu dessen Verbesserung vorzuschlagen.