Die Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) befasst sich mit den Vergütungssystemen von deutschen Finanzinstituten. Sie hat zum Ziel, schädliche Anreize zur Eingehung unverhältnismäßig hoher Risiken zu unterbinden. Die hier definierten bankaufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen wurden von der BaFin jetzt überarbeitet und gelten ab dem 01. März 2017.
Die BaFin veröffentlichte am 19.01.2017 die nun final überarbeitete InstitutsVergV. Diese soll wie angekündigt zum 01. März 2017 in Kraft treten.
Im Vergleich zur Konsultationsfassung vom 10.08.2016 ergeben sich u.a. die nachfolgenden Änderungen:
- §1 Abs 2 ((Anwendungsbereich) spezifiziert, dass Nicht-CRR-Institute (bspw. Finanzdienstleistungsinstitute und Institute, die das Leasing und das Factoring betreiben), sofern sie nicht bedeutend sind, von den Offenlegungen nach § 16 sowie den Abfindungsbestimmungen des § 5(7) ausgenommen sind.
- Die Identifizierungspflicht von Risikoträgern wird nicht auf alle Institute ausgeweitet. §2 (2) konkretisiert hierzu, dass bei bedeutenden Instituten im Sinne des §17 der Prozess der Ermittlung der Risikoträgerinnen und -träger Bestandteil des Vergütungssystems ist. Der in der Konsultationsfassung vorgeschlagene §3 (2) wird somit doch nicht umgesetzt.
- In den Begriffsbestimmungen des §2 werden zudem die Vergütungsarten (fix/variable) detaillierter ausgeführt und umrissen.
- §5 differenziert nun stärker die Behandlung verschiedener Formen von variablen Vergütungen aus (bspw. Abfindungen/Halteprämien). Dabei werden auch Abfindungen spezifiziert, welche nicht einem Rückbehalt oder den Voraussetzungen für die Festsetzung des Gesamtbetrages der variablen Vergütung und deren Ausbezahlung unterliegen.
- Die in der Konsultationsfassung aufgeführte Konkretisierung, dass wenn die Leitung der Risikocontrolling-Funktion einem Geschäftsleiter zugeordnet ist die Vorgaben des §9 (2) greifen (..es ist sicherzustellen, dass der Schwerpunkt der Vergütung auf der fixen Vergütung liegt), wurde nicht umgesetzt.
- In der Konsultationsfassung vom 10.08.2016 sollte zunächst die Interne Revision die Vergütungssysteme mindestens einmal jährlich überprüfen. Diese Überprüfungsnotwendigkeit ist nun weiterhin „[…] von dem Institut […]“ zu erfüllen. Dadurch ergibt sich ein erhöhter Umsetzungsspielraum für die Institute.
- Die Offenlegungspflichten wurden im §16 modifiziert. Die insgesamt stark erweiterten Offenlegungsanforderungen sind für bedeutende und nicht bedeutende Institute unterschiedlich umzusetzen.
- Die präzisierte Risikoausrichtung der Vergütungssysteme führt zukünftig zu einer Verringerung oder zum vollständigen Verlust der variablen Vergütung auf Basis einer periodengerechten Zuordnung des negativen Erfolgsbeitrags zu einem Bemessungszeitraum (§18 (5) S.3 i.V.m. §20 (6)).
- Falls verfügbar, sieht der § 20 (5) auch eine Auszahlung der variablen Vergütung in bail-in-fähigen Instrumenten vor.
- Der vorgelegte finale Entwurf fasst im §27 (1) die angedachte gruppenweite strategische Vergütungsvorgaben und Umsetzungen enger, als in der Konsultationsfassung vom 10.08.2016. Demnach sind nachgeordnete Unternehmen, die bereits unter die Vergütungsvorschriften der Richtlinie über die Verwalter alternative Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) oder die Richtlinie über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-V-Richtlinie), hiervon ausgenommen. Ist das übergeordnete Unternehmen als bedeutend gem. § 17 einzustufen, hat es auf Grundlage einer gruppenweiten Risikoanalyse Gruppen-Risikoträgerinnen/-träger zu identifizieren.
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Taylan Ciftci ist Managing Consultant bei RFC Professionals und
Ihr Ansprechpartner für alle Fragen rund um die InstitutsVergV.