Aus dem Kreise der Steuerberater ist zu hören, dass auf die Gastronomie schwere Zeiten zukommen sollen. Die Erweiterung der Abgabenordnung im Wesentlichen mit den §146a und §146b soll in erster Linie dazu führen, dass mit dem Einsatz neuer Gastro- E-Kassen der Kassenbetrieb sicherer und das Manipulieren erschwert wird. Durch die Aufzeichnungs- Beleg- und Speicherungspflicht (Archivierung) aller Geschäftsvorfälle wird aber auch die elektronische Kasse und der Geschäftsumfang leichter nachvollziehbar und damit „gläsern“.
Die Finanzverwaltung erhofft sich, damit zwei Fliegen mit einer Klappe zu schlagen. Auf der einen Seite hat der Gastronom den Vorteil, dass seine Kasse manipulationssicher ist und lückenlos sein Geschäft aufzeichnet und andererseits die Finanzverwaltung auf einfache und sichere Weise über den gesicherten und vollständigen Geschäftsumfang für die richtige und umfassende Steuerermittlung verfügt.
Die ersten Prüfungen zeigen, dass die Betriebsprüfer über das notwendige Know-how verfügen, um mit den neuen E-Kasse und deren archivierten Daten umzugehen. Die Prüfungsergebnisse sind wesentlich effizienter als sie jemals waren. Dadurch lassen sich auch mögliche Differenzen oder Auffälligkeiten im Datenbestand zügiger erkennen, einordnen und in der Steuerbetrachtung einarbeiten. Schon bei den kleinsten und aus Besteuerungssicht, nicht erklärbaren Differenzen werden nicht unerhebliche Zuschläge entwickelt und angefordert.
Man muss wissen, dass solche Zuschläge eine Höhe von zwischen 5% und 10% des Umsatzes erreichen können, je nach Prüfer und Situation. Schon Kassendifferenzen von Euro 20,00 führten in einem Fall zu einer Zuschreibung von Euro 2.000.000,00. Hier lagen natürlich der Geschäftsumfang und die begleitenden Umstände nicht im Normalbereich. Aber trotzdem, es ist deutlich die Tendenz der Betriebsprüfung zu erkennen, mit den neuen Prüfungsmethoden und –Mittel das Steueraufkommen, im Zweifel auch mit Zuzahlungen aus der Gastronomie, anzuheben.
In einem anderen Fall wurde sehr deutlich, wie stark zukünftig bei der Führung elektronischer Kassensysteme besonders auf die Beachtung der GoBD-Konformität aller Systemelemente wie Hardware, Software, System- und Programmdokumentation und Datenarchivierung geachtet werden muss, um nicht in Gefahr zu laufen, bei Verstößen mit erheblichen Hinzurechnungen konfrontiert zu werden. In diesem Fall kam es zu einer Hinzurechnung von 7,5% auf das Umsatzvolumen des geprüften Unternehmens.
Der 7. Senat des Finanzgerichtes Münster erkannte in einem Streitfall, unabhängig von der Frage ob der Steuerpflichtige seine Geschäftsaufzeichnungen manipuliert hat oder nicht, auf Formfehler wegen fehlender Protokolle der Softwareentwicklung und Pflege (GoBD, Verfahrensdokumentation).
Der Höhe nach begrenzte der Senat die Hinzuschätzungen aufgrund der Mängel der fehlenden GoBD-Konformität durch die fehlenden Programmierprotokolle des PC-gestützten Kassensystems allerdings auf Sicherheitszuschläge in Höhe von 7,5% der erklärten Umsätze, was zu einer Reduzierung der vom Finanzamt angesetzten Beträge und damit zu einer Teilstattgabe in etwa hälftigem Umfang führte. Daraus lässt sich schließen, dass die Hinzurechnung des Betriebsprüfers bei ca. 15% des Umsatzes gelegen haben muss.
Weitere Informationen finden Sie unter www.revidata.de.
Seit 1996 arbeitet Brigitte Jordan bei dem Traditions- und Familienunternehmen der REVIDATA GmbH in Düsseldorf und seit 2004 ist sie geschäftsführende Gesellschafterin der REVIDATA GmbH. Seit 2007 betreut Brigitte Jordan u.a. ihre Kunden als Datenschutzbeauftragte und darauf aufbauend erwarb sie im Jahr 2009 die geprüfte Qualifikation als zertifizierte Datenschutzauditorin [persCert ID-Nr. 0000039969 gültig bis 01/2018]. Seit 2012 ist sie in einem Düsseldorfer Unternehmerinnen-Netzwerk „Frauenbande“, in sozialen Einrichtungen engagiert und seit 2009 als ehrenamtliche Richterin am Düsseldorfer Landgericht bestellt.