Ein Beitrag von Matthias Oßmann, Senior Manager RFC Professionals GmbH
Mit dem am 08.11.2016 von der BaFin vorgelegten Entwurf einer Allgemeinverfügung hinsichtlich der Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch (Konsultation 10/2016), werden für nicht direkt der EZB Aufsicht unterliegende Kreditinstitute schematisch abzuleitende zusätzliche Eigenmittelanforderungen festgelegt. Eingaben waren bis zum 30.11.2016 möglich. Der Entwurf wird Gegenstand einer Sitzung des Fachgremiums IRRBB sein. Die Allgemeinverfügung tritt mit finaler Veröffentlichung in Kraft. Solange die hohe Anzahl von weniger bedeutenden Instituten (LSIs) noch nicht vollumfänglich den LSI-SREP durchlaufen haben und damit eine Bewertung des ZÄR im Anlagebuch stattgefunden hat, soll mit der Allgemeinverfügung möglichen Wettbewerbsnachteilen entgegengewirkt werden. Relevant wird die Allgemeinverfügung somit für Kreditinstitute, welche dem Anwendungsbereich des Rundschreibens 11/2011 (BA) unterliegen und für welche noch kein LSI-SREP Bescheid ergangen ist bzw. bestandskräftig ist.
Die Anforderungen sind grundsätzlich auf Einzelinstitutsebene zu erfüllen, außer es wird von der Ausnahmeregelung des „Gruppen-Waiver“ nach § 2a Abs. 1 oder § 2a Abs. 6 KWG Gebrauch gemacht.
Nach Artikel 92 (1) CRR muss ein Kreditinstitut zu jedem Zeitpunkt eine harte Kernkapitalquote von 4,5%, eine Kernkapitalquote von 6% und eine Gesamtkapitalquote von 8% einhalten. Ergänzend zur Gesamtkapitalquote muss ein Institut dann einen Zuschlag für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch wie folgt berücksichtigen:
Der „Baseler Zinsschock“ gem. dem bekannten Rundschreiben 11/2011 (oder möglichen Neufassungen) stellt dabei die Basis dar. Die höchste sich ergebende negative Barwertänderung wird dann ins Verhältnis zum Gesamtrisikobetrag (gem. Art. 92 (3) CRR [RWA)] gesetzt (Quotient aus negativer Bawertänderung und RWA). Die einzuhaltende zusätzliche Eigenmittelanforderung für Zinsänderungsrisiken in Prozentpunkten ergibt sich aufgrund der beigefügten Bandbreiten:
Höchste negative Barwertänderung „Baseler Zinsschock“:
Zur Abdeckung dürfen dabei auch freie Vorsorgereserven nach § 340f HGB bzw. § 26a KWG a.F. herangezogen werden, wenn diese nicht bereits den regulatorischen Eigenmitteln hinzugerechnet sind. Diese freien Vorsorgereserven dürfen dann nicht zur Abdeckung weiterer Risiken herangezogen werden, was organisatorisch sicherzustellen ist.
Ein Beitrag von Oliver Tiebing, Senior Partner RFC Professionals GmbH.