Nachdem der Europäische Rat und das EU-Parlament im Juni eine politische Einigung erzielt haben, muss die neue europäische Richtlinie (CSRD) für nachhaltige Berichterstattung noch von beiden Gremien gebilligt werden.
Mit der neuen Richtlinie werden detailliertere Berichtspflichten in den drei Bereichen Umweltziele, soziale Rechte und Governance Aspekte eingeführt:
1. Angaben zu den sechs Umweltzielen der EU:
- Klimaschutz
- Anpassung an den Klimawandel
- Wasser- und Meeresressourcen
- Kreislaufwirtschaft
- Umweltverschmutzung
- Biologische Vielfalt und Ökosysteme
2. Angaben zu gesellschaftlichen Aspekten:
- Chancengleichheit für alle (inkl. Gleichstellung der Geschlechter, Entgeltgerechtigkeit, Inklusion)
- Arbeitsbedingungen (inkl. Sicherheit am Arbeitsplatz, sozialer Dialog, Tarifverhandlungen, angepasste Arbeitsumgebung, Works-/Live-Balance)
- Achtung der Menschenrechte, Grundfreiheiten, demokratischen Grundsätze und internationaler Standards
3. Angaben zu Governance-Aspekten:
- Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der Organisation
- Unternehmensethik und –kultur
- Politisches Engagement und Lobbyarbeit
- Interne Kontroll- und Risikomanagementsysteme
Zudem wird eine Zertifizierungspflicht eingeführt. Daher sollen im nächsten Schritt auch Standards für eine nachhaltige Berichterstattung erstellt werden. Nach fachlicher Beratung durch mehrere europäische Agenturen wird die Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) für die Festlegung dieser europäischen Standards zuständig sein.
Die Standards sollen spätestens im Oktober 2022 verabschiedet werden und ab November gelten. Um diesen recht straffen Zeitplan einhalten zu können, sind Anmerkungen und Stellungnahmen nur noch bis Anfang nächster Woche möglich. Eine Erweiterung der EU-Standards um branchenspezifische Ergänzungen sowie eine abgespeckte Version für KMUs ist für Oktober 2023 geplant.
Akkreditierte und unabhängige Prüfer sollen dann die Informationen in den CSR-Berichten prüfen und zertifizieren.
Ab Dezember 2022 sollen die EU-Mitgliedsstaaten die CSRD in nationales Recht überführen. Die erste Berichterstattung ist für das Geschäftsjahr 2023 abzugeben.
Die Anforderungen der CSRD gelten für Unternehmen ab 250 Mitarbeitern und einer Bilanzsumme von über 20 Millionen Euro oder einem Umsatz von über 40 Millionen Euro. Die Vorschriften gelten auch für börsennotierte KMU, mit der Ausnahme von Kleinstunternehmen.
Konzerne sind für die Datenerhebung in ihren Tochtergesellschaften verantwortlich. Wird der Bericht auf Konzernebene erstellt, müssen die Tochtergesellschaften keinen eigenen Bericht anfertigen, sondern auf den Konzernbericht verweisen.
Nichteuropäische Unternehmen unterliegen ebenfalls der CSR-Richtlinie, wenn sie einen Nettoumsatz von mehr als €150 Mio. erzielen und mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU haben.