Wie mit Geschäftsgeheimnissen, Erkenntnissen aus Investigativ-Journalismus und Whistleblowern umgegangen werden muss regelt seit April das sog. “Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung“.
Ziel des Gesetzes ist der Schutz vor rechtswidrigem Erwerb und Nutzung von Geschäftsgeheimnissen. Erstmalig sind zudem Regelungen zum Umgang mit Hinweisgebern und Investigativ-Journalisten gesetzlich fixiert.
In §2 Nr. 1 des GeschGehG wird der Begriff des Geschäftsgeheimnisses nunmehr wie folgt definiert:
Im Sinne des Gesetzes ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information,
a) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
b) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.
Für Unternehmen heißt dies, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, die ein Geschäftsgeheimnis schützen. Diese können vertraglicher, technischer und/oder auch organisatorischer Art sein. Erst wenn diese Schutzmaßnahmen implementiert sind und durch entsprechende Dokumentationen auch nachgewiesen werden können, kann eine Firma sich im Schadenfall auf das GeschGehG berufen.
Zudem dienen die Listen der „Erlaubten Handlungen“ (§3) und „Handlungsverbote“ (§4) der Klärung, auf welchem Weg Geschäftsgeheimnisse erlangt bzw. genutzt oder offengelegt werden dürfen.
Ausnahmen zu den in §3 und §4 aufgeführten erlaubten und verbotenen Handlungen greift §5 des Gesetzes auf. Insbesondere das Recht der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit wird hier hervorgehoben. Erkenntnisse, die im Rahmen journalistischer Tätigkeiten rechtmäßig erworben wurden sind explizit geschützt. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber einen höheren Schutz und eine stärkere Rechtssicherheit für Journalisten erreichen.
Außerdem sollen die in §5 genannten Ausnahmen auch die Rechte und den Schutz von Hinweisgebern (sog. Whistleblowern) stärken.
Es bleibt zu sehen, wie diese Regularien in deutschen Gerichten umgesetzt werden. Der nächste öffentlichkeitsträchtige Fall wird sicher nicht lange auf sich warten lassen.