Am 26. April hat die Datenschutzkonferenz (DSK) ein Positionspapier veröffentlicht, das es in sich hat: in Punkt 9 heißt es
“Es bedarf jedenfalls einer vorherigen Einwilligung beim Einsatz von Tracking-Mechanismen, die das Verhalten von betroffenen Personen im Internet nachvollziehbar machen und bei der Erstellung von Nutzerprofilen. Das bedeutet, dass eine informierte Einwilligung i. S. d. DSGVO8, in Form einer Erklärung oder sonstigen eindeutig bestätigenden Handlung vor der Datenverarbeitung eingeholt werden muss, d. h. z. B. bevor Cookies platziert werden bzw. auf dem Endgerät des Nutzers gespeicherte Informationen gesammelt werden.”
Die Diskussionen im Netz über diese Positionierung schlagen hohe Wellen.
Sind damit auch Tracking-Methoden gemeint, die lediglich in anonymiserter Form Verhaltensdaten erfassen, ohne dass Rückschlüsse auf eine konkrete Person möglich sind?
Oder sind diese davon ausgenommen, da dies sonst dem eigentlichen “Geist der DSGVO” entgegen stehen würde?
Muss jeder einzelne Tracking-Mechanismus jetzt mit einer Opt-in-Funktion ausgestattet werden?
Genügt die Opt-out Funktion für alle Mechanismen auf einer Webseite ab dem 25.Mai nicht mehr?
Wie praktikabel und vor allem wie sinnvoll wäre eine solche Methode?
Es ist nicht verständlich, warum die DSK nur wenige Wochen vor Umsetzung der DSGVO mit einem solchen Knaller an die Öffentlichkeit geht. Zudem bedeutet die Regelung eine klare Abkehr der bislang geltenden Ausführungen im Telemediengesetz (TMG) und vor allem: es ist ein deutscher Alleingang, dem kein anderes europäisches Land folgt.
Die Experten streiten über die Auslegungen, aber einig sind sich alle: Zeitpunkt und Details der Positionierung sind mehr als kritisch! Und viele befürchten neben der aktuellen Unsicherheit, die diese Regelung mit sich bringt, eine Welle von Abmahnungen, mit denen sich die deutschen Gerichte und in letzter Konsequenz auch der EuGH beschäftigen muss.