Ein Gastbeitrag von Oliver Tiebing, RFC Professionals
Durch die Limitierung von Bankforderungen ggü. Schattenbanken wird der Artikel 395 (2) CRR (Capital Requirements Regulation) durch die EBA (European Banking Authority) konkretisiert und Schattenbanken dadurch indirekt reguliert.
Die EBA veröffentlichte im Dezember 2015 Leitlinien zur Limitierung der Forderungen an Schattenbanken. Diese sind ab 01.01.2017 maßgeblich und werden entsprechend im Rahmen von aufsichtsrechtlichen Prüfungen (SREP) berücksichtigt. Die Notwendigkeit einer Regulierung sieht die EBA darin begründet, dass aus mikroprudentieller Sicht Schattenbanken grundsätzlich nicht gleichartigen aufsichtsrechtlichen Vorgaben und Kontrollen unterliegen wie bspw. Institute. Dadurch bieten Schattenbanken Anlegerinvestitionen keinen gleichwertigen Schutz und verfügen darüber hinaus auch über keinen Zugang zu Zentralbankgeld. Makroprudentiell bestehen aufsichtsrechtliche Bedenken, dass unlimitierte Ausleihungen von Instituten an Schattenbanken, welche bankähnliche Aktivitäten ausüben, zu einer regulatorischen Arbitrage und somit einer systemischen Abwanderung von streng regulierten Bankaktivitäten hin zu Schattenbanken führt.
Die EBA definiert hierbei Schattenbanken primär qualitativ als Unternehmen, welche eine oder mehrere Kreditvermittlungsaktivitäten ausüben (bspw. Fristen- oder Liquiditätstransformation, Verschuldung bzw. Kreditrisikoübertragung oder ähnliche Aktivitäten) und nicht explizit als Schattenbanken qualifizieren (u.a. Money Market Funds [MMFs], Hedge Funds, Private Equity funds, Conduits, SPVs/SPEs, etc.).
Ausgenommen von der Richtlinie sind der EU Gesetzgebung unterliegende Unternehmen (einzeln oder konsolidiert), respektive als gleichwertig anerkannte Drittland Rechtsrahmen (u.a. Institute, Wertpapierfirmen, Alternative Investmentfonds, Zahlungsverkehrsinstitute, CCPs, Unternehmen welche teilweise oder komplett im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Behörden sind etc.)
Als relevante Forderungen gegenüber Schattenbanken werden Forderungen angesehen, die nach Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mindestens 0,25% des anrechenbaren Eigenkapitals gemäß CRR betragen.
Zur Minimierung der identifizierten Risiken (mikro-/makroprudentiell) fordert die Richtlinie von Instituten primär die Etablierung von Limits für Einzelpositionen gegenüber Schattenbanken sowie die Einführung eines Gesamtlimits für das Portfolio von Forderungen an Schattenbanken („principal approach“). Um eine adäquate individuelle und gesamthafte Limitierung von Schattenbankpositionen zu gewährleisten sind vom Institut effektive Prozesse und Kontrollmechanismen sowie Information-, Überwachungs- und Freigabenotwendigkeiten des Leitungsorgans (Aufsichtsrat und/oder Vorstand) umzusetzen.
Dies beinhaltet u.a. die individuelle Identifikation von Forderung gegenüber Schattenbanken und aller hieraus resultierender potentieller Risiken und Auswirkungen sowie Identifikation von Verflechtungen auf Grundlage einer entsprechenden Informationsqualität; die schriftliche Fixierung von internen Vorgaben zur Identifikation, Steuerung, Kontrolle sowie Minderung von Risiken aus Schattenbankpositionen; die Sicherstellung, dass derartige Risiken adäquat im ICAAP (Integral Capital Adequacy Assessment Process) und der Kapitalplanung berücksichtigt werden, was auch die Festlegung einer entsprechenden Risikotoleranz beinhaltet; ein im Gesamtrisikomanagement zu etablierendes geeignetes Berichtswesen an das Leitungsorgan sowie die Implementierung von konkreten Aktionsplänen im Falle der Überschreitung von Limits.
Das Leitungsorgan muss regelmäßig den Risikoappetit sowie die gesetzten Einzel- und Gesamtlimits als auch die Steuerung der Positionen im Rahmen des Risikomanagementprozesses prüfen und freigeben. Zudem muss er erwartete und eingetroffene Verluste sowie den prozentualen Anteil der Schattenbankpositionen am Gesamtportfolio aller Positionen regelmäßig prüfen. Weiterhin hat das Leitungsorgan sicherzustellen, dass die Festlegung von Limits entsprechend schriftlich fixiert ist und Änderungen entsprechend nachvollziehbar sind. Teilweise können Aufgaben an das Senior-Management delegiert werden
Erwartungshaltung der Aufseher ist, dass der „principal approach“ zur Anwendung kommt. Ist dies nicht möglich sieht die Richtlinie einen zweistufigen Fallback Ansatz („fallback approach) vor. Ist ein Institut nicht in der Lage wirksame Prozesse und Verfahren zur Überwachung oder eine angemessene Aufsicht des Leitungsorgans zu etablieren, sind für Forderungen gegenüber Schattenbanken analog die Großkreditvorgaben und –grenzen anzuwenden und die Positionen zu einer Gesamtposition zusammen zu fassen. Im Falle, dass keine geeigneten Limits aufgrund unzureichender Informationen festgelegt werden können, ist die Großkreditgrenze auf die jeweils betroffene Position gegenüber Schattenbanken anzuwenden.
Die Umsetzung der Leitlinien bis zum 01.01.2017 stellt Institute vor große Herausforderungen, insbesondere bei der Identifikation von Schattenbanken im Portfolio sowie der Prüfung von Verflechtungen (Abhängigkeiten zur eigenen Geschäftstätigkeit oder weiteren Forderungen gegenüber anderen Schuldnern des Instituts) anhand geeigneter Unterlagen. Zudem sind die Geschäfts- und Risikostrategie sowie der ICAAP-Prozess inkl. Reporting an das Leitungsorgan ganzheitlich aufeinander abzustimmen und zu erweitern. Zudem müssen mögliche Änderungen im Rahmen der Kapitalplanung, Kredit- und KYC-Prozesse und weiterer relevanter Vorgaben vorgenommen und IT-seitig automatisierte Prozesse oder Systeme, unter Beachtung der Release-Zyklen, angepasst werden.
Wir als Professionals von RFC erachten dieses Thema als herausfordernd für Institute. In Abhängigkeit des individuellen Geschäftsmodells und -portfolios ist eine Vorbereitung zur Umsetzung der Leitlinie entsprechend unterschiedlich und umfangreich. So unterschiedlich und individuell wie unsere jeweiligen Lösungsansätze hierfür. Sprechen Sie uns gerne an.
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