Anfang März wurde vom Bundeskabinett der Entwurf des „Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ (kurz Sorgfaltspflichtengesetz oder Lieferkettengesetz) beschlossen. Ziel soll sein, den Schutz der Menschenrechte in globalen Lieferketten zu verbessern. Von Mindestanforderungen und grundlegenden Menschenrechtsstandards ist die Rede. Doch welche Unternehmen sind von den Regelungen betroffen? Und wie genau sieht die Verantwortung der Unternehmen aus?
In einem ersten Schritt ab 2023 betrifft das Lieferkettengesetz alle Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeiter, ab 2024 sinkt diese Kenngröße auf 1.000 Mitarbeiter. Dabei sind ggf. auch Leiharbeiter zu berücksichtigen.
Inhaltlich werden die Unternehmen verpflichtet, die gesetzlich definierten Sorgfaltspflichten auf die gesamte Lieferkette anzuwenden, abgestuft nach dem Einflussvermögen auf den Verursacher sowie den unterschiedlichen Stufen in der Lieferkette.
Sie beinhalten für Tätigkeiten im eigenen Unternehmen und bei unmittelbaren Zulieferbetrieben
- eine Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschrechte,
- eine umfassende Risikoanalyse in Bezug auf nachteilige Auswirkungen auf die Menschrechte,
- die Etablierung eines Risikomanagements incl. Bewältigungsmaßnahmen, um potenziell negative Auswirkungen auf die Menschenrechte zu verhindern,
- die Einrichtung eines Beschwerdesystems,
- transparente öffentliche Berichterstattung.
Werden Verletzungen der rechtlichen Vorschriften erkannt, so sind diese unverzüglich zu beenden und durch Präventionsmaßnahmen zukünftig zu verhindern. Dies gilt auch für mögliche Verstöße, die ein Unternehmen bei einem unmittelbaren Zulieferer erkennt. Die Lieferkette reicht dabei von der Rohstoffgewinnung bis hin zum fertigen Verkaufsprodukt und der Lieferung an den Endkunden.
Trotzdem schafft das Gesetz keine neuen zivilrechtlichen Haftungsregelungen, sondern bezieht sich explizit auf die zivilrechtliche Haftung nach deutschem und ausländischem Recht.
Sollten die gesetzlichen Regelungen nicht eingehalten werden, so kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, dem die effektive Durchsetzung des Lieferkettengesetzes obliegt, auch Bußgelder verhängen. Bei schwerwiegenden Verstößen ist zudem ein Ausschluss von öffentlichen Aufträgen bis zu 3 Jahren möglich. Gleichzeitig sollen aber die Behörden die Unternehmen bei der Erfüllung des Gesetzes unterstützen und Hilfestellungen anbieten.
Mit dem Lieferkettengesetz tritt zukünftig eine rein deutsche Regelung in Kraft. „Das langfristige Ziel bleibt eine einheitliche europäische Regelung“, so die Aussage auf der Internetseite des BMZ. Der Gesetzentwurf geht jetzt an den Deutschen Bundestag und soll möglichst noch vor der Sommerpause verabschiedet werden. Für 2024 ist eine Überprüfung des Regelwerks vorgesehen.
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